Am 16. Oktober 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Führens eines motorlosen Fahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs ein. Die Staatsanwaltschaft erwog, gemäss dem Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin könne aus forensisch-toxikologischer Sicht keine Aussage betreffend die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers gemacht werden.