Aufgrund der Aussagen wie auch des Spurenbildes kann nicht beurteilt werden, wie und ob es zu einer Berührung zwischen dem Anhänger von B1 und dem B2 kam. So ist nicht auszuschliessen, dass B1 mit einem ungenügenden Abstand an B2 vorbeifuhr, auch nicht, dass B2 ungenügend rechts auf dem Radstreifen fuhr. Ebenfalls ist nicht auszuschliessen, dass B2 lediglich aufgrund eines Fahrfehlers stürzte, da der UD nicht abschliessend beurteilen kann, ob es zu einer Berührung zwischen dem Anhänger von B1 und B2 kam. Am Anhänger von B1 waren keine Beschädigungen auszumachen, welche eine Berührung mit dem Fahrrad B2 zugesichert hätten …».