4 Aus der Dokumentation des Unfalldienstes der Kantonspolizei Bern vom 26. September 2022 geht hervor, dass nicht gesagt werden könne, auf welcher Höhe sich der Anhängerzug des Beschuldigten während des Sturzes des Beschwerdeführers befunden habe. Ob ein Kontakt zwischen den beiden erfolgt sei, könne aufgrund der fehlenden Spuren nicht gesagt werden. Aufgrund der fehlenden Kontaktspuren könne keine Aussage betreffend den Unfallhergang und die Schuldfrage gemacht werden. Eine technische Ursache können ausgeschlossen werden.