Am 4. Mai 2023 wurde der Mitfahrer des Beschuldigten G.________ als Zeuge staatsanwaltschaftlich einvernommen. Er sagte aus, dass ihm der Vorfall vom 13. Mai 2022 nichts sage. Er könne nur sagen, dass er in der Mitte gesessen sei. Er habe nicht gut in die Spiegel gesehen und diese auch nicht beachtet. Der zweite Mitfahrer des Beschuldigten H.________ konnte nicht einvernommen werden. Polizeiliche Abklärungen haben ergeben, dass dieser seit Oktober 2022 nicht mehr in I.________ (Örtlichkeit) wohnhaft ist. Er wurde von der Einwohnergemeinde I.________ (Örtlichkeit) per 31. Dezember 2022 nach unbekannt abgemeldet (vgl. die Mitteilung der Kantonspolizei Bern vom 19. April 2023).