BOLL, in: Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, N. 2131 zu Art. 90 SVG). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen Art. 90 Abs. 1 SVG verlangt, ist hierauf mangels unmittelbarer Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers und damit mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.