Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung, wer der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts ist, d.h. wer unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 138 IV 258 E. 2.2 f., 129 IV 95 E. 3.1).