Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 450 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 16. Oktober 2023 (O 22 7892) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) geführte Strafverfahren wegen fahrlässiger einfacher Körperverlet- zung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01; einfache Verletzung der Verkehrsregeln) ein. Dagegen erhob der Straf- und Zivil- kläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsan- walt D.________, am 30. Oktober 2023 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverlet- zung fortzuführen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Stellungnahme vom 17. November 2023 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Be- schuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, reichte am 13. Dezember 2023 eine Stellungnahme ein. 2. 2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interes- se an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach herr- schender Auffassung, wer der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschütz- ten Rechtsguts ist, d.h. wer unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 138 IV 258 E. 2.2 f., 129 IV 95 E. 3.1). Der Beschwerdeführer beantragt die gesamthafte Aufhebung der Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2023. Soweit er die Aufhebung der Einstellung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung ver- langt, ist er als geschädigte Person und konstituierter Straf- und Zivilkläger von der Einstellung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Insoweit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Von Art. 90 Abs. 1 SVG ist der reibungslose Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen, d. h. ausschliesslich ein öffent- liches Interesse unmittelbar geschützt. Individualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen werden nur mittelbar geschützt. Bei bloss abs- trakten Gefährdungsdelikten – wie Art. 90 Abs. 1 SVG – gibt es keine Geschädig- ten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Hat ein Kollisionsbeteiligter eine Körperver- 2 letzung erlitten, so ergibt sich die Geschädigtenstellung nicht aus den strafrechtli- chen Bestimmungen des SVG, sondern aus Art. 125 StGB (vgl. BGE 141 IV 454 E. 2.3.2, 138 IV 258 E. 3.1.2; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 88 zu Art. 115 StPO; LIE- BER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3b zu Art. 115 StPO; RIKLIN, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 115 StPO; BOLL, in: Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, N. 2131 zu Art. 90 SVG). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Einstellung des Straf- verfahrens wegen Widerhandlung gegen Art. 90 Abs. 1 SVG verlangt, ist hierauf mangels unmittelbarer Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers und damit mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. 3. 3.1 Am 13. Mai 2022, ca. 15:55 Uhr, ereignete sich auf der Hauptstrasse in E.________ (Örtlichkeit) ein Verkehrsunfall, bei welchem der Beschwerdeführer als Lenker eines E-Bikes stürzte und sich u.a. einen Knochenbruch im Bereich der Hüftgelenkpfanne zuzog. Dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 5. Au- gust 2022 lässt sich hinsichtlich des Unfallhergangs entnehmen, dass der Beschul- digte mit seinem Lieferwagen mit Anhänger auf der Hauptstrasse von E.________ (Örtlichkeit) Richtung F.________ (Örtlichkeit) gefahren sei. Zur gleichen Zeit sei der Beschwerdeführer mit seinem Leichtmotorfahrrad in gleicher Richtung auf dem Radstreifen gefahren. Als der Beschuldigte am Beschwerdeführer vorbeigefahren sei, sei dieser aus ungeklärten Gründen zu Fall gekommen. Umstritten ist, ob der Beschuldigte den Sturz des Beschwerdeführers verursacht hat, indem er diesen mit seinem Lieferwagen mit Anhänger überholte. Der Beschwerdeführer wurde am 14. März 2022 als Auskunftsperson polizeilich einvernommen. Er gab an, dass er mit seinem E-Bike auf der Hauptstrasse von E.________ (Örtlichkeit) Richtung F.________ (Örtlichkeit) mit ca. 20 km/h auf dem Fahrradstreifen gefahren sei. Von hinten sei ein Lieferwagen mit Anhänger ge- kommen und habe begonnen, ihn zu überholen. Während des Überholens sei der Lenker des Lieferwagens wieder nach rechts gegen den Fahrradstreifen gefahren. In der Folge habe die Seite des Anhängers seine Lenkstange touchiert. Durch die- se Kollision sei er zu Fall gekommen. Er sei sich sicher, dass der Anhänger ihn touchiert habe. Er sei nicht einfach so gestürzt. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Mai 2023 gab der Be- schwerdeführer als beschuldigte Person – gegen ihn war ein Verfahren wegen Führens eines motorlosen Fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen eines Fahrrades eröffnet worden –, Opfer und Privatkläger zu Protokoll, er sei bei der ersten Einvernahme schwer verletzt im Spital gewesen und es sei ihm nicht alles in den Sinn gekom- men. Ergänzend führte er an, er habe den Lieferwagen mit dem Anhänger in sei- nem Rückspiegel kommen sehen. Das Zugfahrzeug sei auch noch auf dem gelben Fahrradstreifen gefahren. Es sei an ihm vorbeigefahren. Er gehe davon aus, dass der Beschuldigte wieder nach rechts gelenkt habe und irgendwo im hinteren Teil habe ihn der Anhänger erwischt. Er sei hinter dem Anhänger «durchgeflogen» und 3 dann auf den Kopf und anschliessend auf die Hüfte gefallen. Wo der Anhänger ihn erwischt habe resp. welcher Teil des Fahrrades vom Anhänger erwischt worden sei, wisse er nicht. Es sei alles sehr schnell gegangen. Das Zugfahrzeug sei schon auf dem gelben Streifen gewesen und der Anhänger wahrscheinlich noch mehr nach rechts. Dass er vom Anhänger erwischt worden sei, habe er daran gemerkt, dass es ihm den Lenker verdreht habe und er dann geflogen sei. Auf die erneute Frage im weiteren Verlauf der Einvernahme, wo am Anhänger sein Fahrrad erwi- scht worden sei, antwortete er: «Es kann sein am Anhänger, Pedal, der Huft. Es ging so schnell, nur Hundertstelsekunden…». Auf den Vorhalt, wonach der Unfalldienst nicht ha- be sagen können, ob es zu einer Kollusion oder Berührung gekommen sei, gab er an: «Wahrscheinlich weil man keine Spuren gesehen hat. Wenn ich an Huft oder Pedal erwischt wurde, dann sieht man keine Spuren. Aber auf jeden Fall hat es «gchlepft» und er hat mich touchiert. Er war ganz nahe an mir dran». Auf die Frage des Verteidigers, ob er am Unfalltag Medi- kamente eingenommen habe, erklärte er, das Psychopharmaka Citalopram einge- nommen zu haben. Der Arzt habe ihm nichts bezüglich des Fahrens unter dem Ein- fluss dieses Medikamentes gesagt. Der Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme am Unfalltag (13. Mai 2022) aus, dass er, als er mit dem Lieferwagen auf der Hauptstrasse von E.________ (Örtlichkeit) Richtung F.________ (Örtlichkeit) gefahren sei, ein Fahr- rad auf dem Radweg gesehen habe. Er sei etwas nach links gefahren, um dieses zu überholen. Er sei geradeausgefahren, als er einen lauten Knall gehört habe. Da habe er gesehen, dass der Fahrradfahrer gestürzt sei. Er habe dann sofort ge- bremst, sei ausgestiegen und habe eine Person, die auch angehalten habe, gebe- ten, den Unfall zu melden. Dies, weil er selbst nicht so gut Deutsch spreche. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Mai 2023 bestätigte der Be- schuldigte seine bereits gemachten Aussagen. Auf die Frage, wie er den Unfall bemerkt habe, führte er aus, dass er «normal» am Fahren gewesen sei. Er sei ganz links gewesen. Dann habe er etwas gehört, habe in den Spiegel geschaut und das Fahrrad am Boden gesehen. Er habe das Fahrrad vor dem Überholmanö- ver gesehen. Er sei sich sicher, dass er den Fahrradfahrer nicht mit dem Anhänger touchiert habe, da er viel Abstand gemacht habe und geradeaus gefahren sei. Auf den Vorhalt des Fotos Nr. 4 der Dokumentation des Unfalldienstes (UD) der Kan- tonspolizei Bern und die Frage, wie es dazu komme, dass das Fahrzeug hier auf der anderen Strassenseite sei, antwortete der Beschuldigte, dass die Polizei ge- sagt habe, das Auto müsse weg. Der Kollege habe es dann weggefahren. Am 4. Mai 2023 wurde der Mitfahrer des Beschuldigten G.________ als Zeuge staatsanwaltschaftlich einvernommen. Er sagte aus, dass ihm der Vorfall vom 13. Mai 2022 nichts sage. Er könne nur sagen, dass er in der Mitte gesessen sei. Er habe nicht gut in die Spiegel gesehen und diese auch nicht beachtet. Der zweite Mitfahrer des Beschuldigten H.________ konnte nicht einvernommen werden. Polizeiliche Abklärungen haben ergeben, dass dieser seit Oktober 2022 nicht mehr in I.________ (Örtlichkeit) wohnhaft ist. Er wurde von der Einwohner- gemeinde I.________ (Örtlichkeit) per 31. Dezember 2022 nach unbekannt abge- meldet (vgl. die Mitteilung der Kantonspolizei Bern vom 19. April 2023). 4 Aus der Dokumentation des Unfalldienstes der Kantonspolizei Bern vom 26. Sep- tember 2022 geht hervor, dass nicht gesagt werden könne, auf welcher Höhe sich der Anhängerzug des Beschuldigten während des Sturzes des Beschwerdeführers befunden habe. Ob ein Kontakt zwischen den beiden erfolgt sei, könne aufgrund der fehlenden Spuren nicht gesagt werden. Aufgrund der fehlenden Kontaktspuren könne keine Aussage betreffend den Unfallhergang und die Schuldfrage gemacht werden. Eine technische Ursache können ausgeschlossen werden. Im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 5. August 2022 wurde als Schlussbemerkung Folgendes festgehalten: «An der Unfallstelle ist die Hauptstrasse mit ei- nem Radstreifen ausgeführt. Wären B1 [Beschuldigter] und B2 [Beschwerdeführer] korrekt auf ihrer dafür vorgesehenen Verkehrsfläche gefahren, hätte es zu keiner Kollision kommen sollen. Auf- grund der Aussagen wie auch des Spurenbildes kann nicht beurteilt werden, wie und ob es zu einer Berührung zwischen dem Anhänger von B1 und dem B2 kam. So ist nicht auszuschliessen, dass B1 mit einem ungenügenden Abstand an B2 vorbeifuhr, auch nicht, dass B2 ungenügend rechts auf dem Radstreifen fuhr. Ebenfalls ist nicht auszuschliessen, dass B2 lediglich aufgrund eines Fahrfehlers stürzte, da der UD nicht abschliessend beurteilen kann, ob es zu einer Berührung zwischen dem An- hänger von B1 und B2 kam. Am Anhänger von B1 waren keine Beschädigungen auszumachen, wel- che eine Berührung mit dem Fahrrad B2 zugesichert hätten …». Am 16. Oktober 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Führens eines motorlosen Fahrzeugs in nicht fahrfähi- gem Zustand und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherr- schen des Fahrzeugs ein. Die Staatsanwaltschaft erwog, gemäss dem Abschluss- bericht des Instituts für Rechtsmedizin könne aus forensisch-toxikologischer Sicht keine Aussage betreffend die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers gemacht wer- den. Da der Beschwerdeführer das Medikament Citalopram ärztlich verschrieben eingenommen habe und sonst keine Anhaltspunkte vorlägen, dass er in einem nicht fahrfähigen Zustand gewesen sei, sei der Tatbestand des Führens eines mo- torlosen Fahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand nicht erfüllt. Die Ursache des Sturzes des Beschwerdeführers habe nach der durchgeführten Untersuchung nicht geklärt werden können. Denkbar sei, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug zu wenig beherrscht habe und deshalb gestürzt sei. Genügende Belastungstatsachen dafür würden jedoch nicht vorliegen. 3.2 Die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung betreffend den Beschuldigten begründete die Staatsanwaltschaft wie folgt: Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Privatkläger auf der Hauptstrasse E.________ (Örtlich- keit) mit seinem Fahrrad stürzte und sich dadurch einen Knochenbruch im Bereich der Hüftgelenks- pfanne zuzog. Fraglich ist, ob der Beschuldigte den Sturz verschuldete, indem dieser den Privatkläger mit seinem Lieferwagen mit Anhänger überholte. Nach Aussagen des Privatklägers habe ihn der Anhänger des Lieferwagens beim Überholen touchiert. Der Privatkläger erlitt bei seinem Sturz erhebliche Verletzun- gen und wurde in das Inselspital eingeliefert, wo auch am Tag nach dem Unfall die erste Einvernahme des Privatklägers stattfand. Ob sich der Privatkläger tatsächlich an den Unfall zu erinnern vermochte, ist unter diesen Umständen zweifelhaft. Insbesondere die Äusserung: «Ich bin mir sicher, dass der Anhänger mich touchierte, ich bin nicht einfach so gestürzt», lässt vielmehr darauf schliessen, dass der Privatkläger für sich eine Erklärung zu finden suchte und den Unfallhergang für sich rekonstruier- 5 te. Auch aus den Aussagen des Privatklägers vom 04.05.2023 lässt sich entnehmen, dass der Privat- kläger sich stark mit der Rekonstruktion des Unfallhergangs beschäftigt hatte, konnte er doch in Zah- len angeben, wie schnell er gefahren sei, ebenso die Breite des Lenkers seines Fahrrades. Gemäss UD überholte der Anhängerzug das Fahrrad nach der Fahrbahnverengung der Bushaltestelle. Wie anhand der Fotodokumentation ersichtlich, befindet sich die Unfallstelle kurz nach der Bushaltestelle, bei welcher auf der Fahrbahn kein Radstreifen markiert ist. Die Unfallendlage des Fahrrades befindet sich wenig - etwas mehr als 3 Streifen der unterbrochenen Linie - nach dem Wiederbeginn des mar- kierten Radstreifens. Unter diesen Umständen bestehen grosse Zweifel daran, dass der Privatkläger tatsächlich im Rückspiegel erkennen konnte, wie das Zugfahrzeug vor dem Überholen auf dem Rad- streifen fuhr, was ebenfalls darauf hinweist, dass die Aussagen des Privatklägers nicht tatsächlich Er- lebtes wiedergeben, sondern vielmehr einer nachträglichen Rekonstruktion des vom Privatkläger vermuteten Unfallhergangs entsprechen. Nichts Anderes geht schliesslich auch aus der Antwort des Privatklägers auf die Frage, woran er gemerkt habe, dass er vom Anhänger erwischt worden sei, her- vor, weil es ihm den Lenker verdreht habe. Gesamthaft gesehen stellen deshalb die Aussagen des Privatklägers keine genügenden Belastungstatsachen dafür dar, dass der Anhängerzug das Fahrrad des Privatklägers tatsächlich touchiert hätte. Der Beschuldigte bestreitet einen Kontakt zwischen den Fahrzeugen. Der Zeuge konnte keine sach- dienlichen Angaben zum Unfallhergang machen. Als objektives Beweismittel liegt schliesslich noch der Bericht des UD der Kantonspolizei Bern vor. Der UD konnte nicht feststellen, ob es zu einer Berührung zwischen dem Anhänger des Beschuldigten und dem Privatkläger bzw. dessen Fahrrad kam. Dem Beschuldigten kann somit nicht hinreichend nachgewiesen werden, dass er beim Überhol- manöver mit einem zu geringen Abstand am Privatkläger vorbeigefahren ist. Das von Rechtsanwalt D.________ mit Eingabe vom 06.07.2023 beantragte verkehrstechnische Gut- achten des Dynamic Test Centers würde keine neuen rechtserheblichen Erkenntnisse liefern, welche nicht bereits dem Bericht des UD entnommen werden können. Das Gutachten bei der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik über das Unfallgeschehen ist unerheblich. Es ist offenkundig, dass sollte es zu ei- nem Kontakt zwischen dem Anhänger und dem Ellbogen des Privatklägers gekommen sein, ein Sturz eine schlüssige Folge ist. Zusammengefasst liegen damit keine genügenden Belastungstatsachen dafür vor, dass der Beschul- digte den Sturz des Privatklägers und damit die Verletzungen des Privatklägers verursacht hätte. Wei- ter liegen auch keine genügenden Belastungstatsachen dafür vor, dass der Beschuldigte eine Ver- kehrsregel missachtet hätte. Das Verfahren wird deshalb eingestellt. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Begründung der Einstellung basiere auf einer falschen Sachverhaltsannahme. Es treffe nicht zu, dass sich die Unfall- stelle kurz nach der Bushaltestelle befinde, wo noch kein Radstreifen markiert sei. Sowohl er wie auch der Beschuldigte und der Bericht des Unfalldienstes zeigten auf, dass die Kollision nach dem Wiederbeginn des Radstreifens stattgefunden ha- be. Er sei angefahren worden, als er auf dem Radstreifen gefahren sei. Der Be- schuldigte habe Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 40 Abs. 3 der Verkehrsregelverord- nung (VRV; SR 741.11) verletzt. Er habe ihn mit einem ungenügenden seitlichen Abstand überholt und auf dem Radstreifen behindert. Er (der Beschwerdeführer) sei aufgrund der Missachtung dieser Verkehrsregeln verletzt worden. Des Weiteren habe die Staatsanwaltschaft den Grundsatz in dubio pro duriore verletzt. Aus dem Nichtvorhandensein von objektiven Beweismitteln dürfe nicht auf Beweislosigkeit geschlossen werden. Vielmehr sei aus seinen Aussagen und denjenigen des Be- 6 schuldigten sowie dem Bericht des Unfalldienstes, dem Kollisionsort, der Endlage des Fahrrades und der Art und Weise seines Sturzes die Schlussfolgerung zu zie- hen und ein Strafbefehl zu erlassen. Die Aussage des Beschuldigten, wonach ihn die Polizei aufgefordert habe, das Fahrzeug wegzufahren, stelle seine Glaubwür- digkeit in Frage. Die Polizei werde ihn kaum aufgefordert haben, das Fahrzeug zu verstellen, ohne vorher die Spuren zu sichern. Eine Konfrontation mit dem anwe- senden Polizisten würde dies klären. Auch wenn man den Aussagen des Beschul- digten folgen würde, wonach er geradeaus der Mittellinie entlanggefahren sei, wür- de eine Expertise aufzeigen, dass diese Fehleinschätzung des Beschuldigten ihm (dem Beschwerdeführer) zum Verhängnis geworden sei. Wenn das Zugfahrzeug nach einer Verengung der Mittellinie folge, so gelte dies eben gerade noch nicht für den Anhänger. Dieser ziehe erst später nach. Der Beschuldigte habe das Manöver zu früh begonnen oder zu wenig ausgeholt. Der Bericht des Unfalldienstes vermö- ge zwar keine Kollisionsspuren nachzuweisen, aber die Fotos würden die Kollision auf dem Radstreifen gut aufzeigen und den Beschuldigten belasten. Im Gegensatz zum Beschuldigten habe er glaubhafte Aussagen gemacht. Er habe schon im Spi- tal angegeben, dass der Beschuldigte zu früh eingebogen, das Fahrzeug mit dem Lenker in Berührung gekommen und er deswegen gestürzt sei. Später habe er ein- zig präzisiert, dass es ihm den Lenker nach rechts verdreht habe und er danach unmittelbar nach links gefallen sei. Seine Schilderung, wonach er nach der Berührung unmittelbar nach links auf die Fahrbahn geworfen worden sei, sei logi- sche Folge des Touchierens durch das Fahrzeug des Beschuldigten. Es gebe kei- nen alternativen Grund für einen derartigen Unfall. Ein Radfahrer falle nicht einfach so nach links auf die Strasse hinaus. Gestützt auf die vorliegenden Beweismittel könne kein anderer Schluss gezogen werden, als dass sich der Sachverhalt und der Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten genauso präsentiere, wie er (der Be- schwerdeführer) ihn stets geschildert habe. Der Beschuldigte habe seine Sorgfalts- pflicht als Fahrer des Lieferwagens verletzt, indem er ihn mit ungenügendem seitli- chen Abstand überholt und seinen Radstreifen befahren habe, es dadurch zum Kontakt mit ihm gekommen und er deswegen links auf die Fahrbahn gefallen sei und sich verletzt habe. Er habe sich der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht und sei mit Strafbefehl zu verurteilen. Sofern diese Ansicht nicht geteilt werde, müssten zumindest noch die beantragten Beweismittel abgenommen und/oder Anklage erhoben werden. Es müsste noch die Einvernahme der Polizis- ten stattfinden, um die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Verstellen des Fahrzeugs zu prüfen. Weiter müsste eine Expertise beim Dynamic Test Center eingeholt werden, welche nach Vermessen der Unfallstelle, des Fahr- zeuges und Anhängerzugs des Beschuldigten sowie seines Fahrrades die Platz- verhältnisse beim Überholen anhand einer Expertise darlege. Der Beschuldigte ha- be ausgesagt, dass er geradeaus der Mittellinie entlanggefahren sei. Damit könne der seitliche Abstand wie auch das Befahren des Radstreifens nachvollzogen wer- den. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme fest, der genaue Ort der Kollisionsstelle könne anhand der vorliegenden Unterlagen nicht eruiert werden, da sich sowohl das Fahrzeug des Beschuldigten als auch das E-Bike des Beschwerdeführers beim Eintreffen des Unfalldienstes bereits in verän- 7 derter Position befunden hätten. Gestützt auf den Polizeibericht und die Aussagen der Beteiligten (Erstaussagen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers) sei aber eher davon auszugehen, dass die Kollision in einem Bereich stattgefunden habe, wo der Fahrradstreifen schon wieder markiert gewesen sei. Dies ändere aber nichts am Beweisschluss, wonach keine genügenden Belastungstatsachen vorlä- gen. Auch wenn der Beschwerdeführer auf dem Radstreifen gefahren sei, sei damit nicht gesagt, dass er vom Beschuldigten touchiert worden und deshalb gestürzt sei. Keine der Erstaussagen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers sei glaubhafter als die andere. Objektive Beweismittel, welche für die eine oder andere Version sprächen, lägen nicht vor. Das vom Beschwerdeführer beantragte ver- kehrstechnische Gutachten des Dynamic Test Centers würde keine neuen rechts- erheblichen Erkenntnisse liefern, welche nicht bereits dem Bericht des Unfalldiens- tes entnommen werden könnten. Das Gutachten bei der Arbeitsgruppe für Unfall- mechanik über das Unfallgeschehen sei unerheblich. Es lägen keine genügenden Belastungstatsachen dafür vor, dass der Beschuldigte den Sturz des Beschwerde- führers und damit die Verletzungen verursacht habe. Gleichermassen lägen keine genügenden Belastungstatsachen dafür vor, dass der Beschuldigte eine Verkehrs- regel missachtet habe. 3.5 Der Beschuldigte führt in der oberinstanzlichen Stellungnahme aus, die von der Staatanwaltschaft gemachten Sachverhaltsfeststellungen stünden im Einklang mit den Sachverhaltserhebungen der Kantonspolizei und den örtlichen Gegebenheiten. Aus der Fotodokumentation gehe hervor, dass die Markierung des Fahrradstreifens erst kurz vor der Unfallstelle beginne. Somit sei die Schlussfolgerung, dass grosse Zweifel daran bestünden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Rückspiegel habe erkennen können, wie das Zugfahrzeug vor dem Überholen auf dem Rad- streifen gefahren sei, nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft habe nicht be- treffend die eigentliche Unfallstelle, sondern in Bezug auf die kurz davor befindliche Bushaltestelle ausgeführt, dass dort noch kein Radstreifen markiert sei. Auch dies sei korrekt. Der Beschwerdeführer verkenne, dass es eindeutige Sachverhaltsfest- stellungen gebe, die gegen eine Kollision zwischen Fahrrad und Anhänger sprächen. So habe die Staatsanwaltschaft die Aussagen der Beteiligten eingehend gewürdigt und klar aufgezeigt, weshalb nicht einfach auf die Aussagen des Be- schwerdeführers, welche im Wesentlichen nichts anderes als eine gemutmasste Konstruktion des Unfallhergangs darstellten, abgestützt werden könne. Es sei zu- dem unbestritten, dass seitens der Kantonspolizei keinerlei Kontaktspuren hätten festgestellt werden können. Damit sei mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zu er- warten, dass das Gericht im Falle einer Anklageerhebung eine andere Beweiswür- digung machen würde als diejenige der Staatsanwaltschaft. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grund- satz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als prakti- scher Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl 8 nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuld- spruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise wür- digen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 383 vom 26. April 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 8. Februar 2020 E. 2.1.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtli- chen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhalts- feststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdi- gung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; vgl. ferner das Urteil des Bundesge- richts 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021, in welchem das Bundesgericht implizit bestätigt hat, dass auch bei einem «Vier-Augen-Delikt» bzw. einem Delikt ohne Zeugen eine Einstellung möglich ist und die Staatsanwaltschaft sich mit der Be- weislage auseinandersetzen darf). 4.2 Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»- Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen- Delikt» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein wider- sprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaub- haft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 4.3 Der fahrlässigen einfachen Körperverletzung macht sich nach Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer fahrlässig ei- nen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt mithin voraus, dass der Täter den Erfolg durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verur- sacht hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften 9 (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3, 145 IV 154 E. 2.1, 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweisen). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des SVG und den dazugehörigen Verordnungen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 6.2.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2023 vom 20. No- vember 2023 E. 2.3.4). Art. 34 Abs. 4 SVG schreibt vor, dass gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Gemäss Art. 40 Abs. 3 VRV dürfen Führer anderer Fahrzeuge auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern. 4.4 Die Einstellung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung ist rechtens. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie diejenigen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme verwiesen werden (vgl. E. 3.2 und 3.4 hiervor). Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen an. Was der Be- schwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nichts an der Rechtmässigkeit der an- gefochtenen Verfügung zu ändern. Es liegt keine unrichtige Sachverhaltsfeststel- lung durch die Staatsanwaltschaft vor. Deren Feststellungen stehen vielmehr im Einklang mit den Sachverhaltserhebungen der Kantonspolizei Bern sowie den örtli- chen Gegebenheiten. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft auf S. 3 f. der an- gefochtenen Verfügung betreffend die fehlende Markierung beziehen sich offen- sichtlich nicht auf die eigentliche Unfallstelle - der genaue Ort der Unfallstelle kann anhand der vorliegenden Unterlagen nicht eruiert werden, da sich sowohl das Fahrzeug des Beschuldigten als auch das E-Bike des Beschwerdeführers beim Eintreffen des Unfalldienstes bereits in veränderter Position befunden haben –, sondern auf die in diesem Satz vor dem Komma erwähnte Bushaltestelle, was ge- stützt auf die vorliegende Fotodokumentation des Unfalldienstes der Kantonspolizei Bern vom 26. September 2022 korrekt ist. Mit der Generalstaatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer ist gestützt auf den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 5. August 2022, die Fotodokumentation des Unfalldiens- tes vom 26. September 2022 sowie die Erstaussagen des Beschuldigten und des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wohl eher in einem Bereich der Hauptstrasse gestürzt ist, wo der Fahrradstreifen schon wieder markiert war (das E-Bike des Beschwerdeführers liegt gemäss der Fotodokumenta- tion des Unfalldienstes Anfangs des vierten markierten Fahrradstreifens, d.h. relativ zu Beginn der wieder begonnenen Fahrradstreifenmarkierung). Der Umstand, dass die Unfallstelle offenbar eher im Bereich der kurz zuvor wieder begonnenen Fahr- radstreifenmarkierung liegt, ändert indes nichts daran, dass vorliegend keine genü- genden Belastungstatsachen vorliegen, welche eine Verurteilung des Beschuldig- ten wahrscheinlicher oder gleich wahrscheinlich erscheinen lassen wie ein Frei- spruch. Die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten stehen sich diame- tral entgegen. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschuldigte habe ihn mit einem ungenügenden seitlichen Abstand überholt, weshalb ihn dessen Fahrzeug (Lieferwagen mit Anhänger) touchiert habe und er aufgrund dessen gestürzt sei 10 und sich verletzt habe. Der Beschuldigte stellt demgegenüber in Abrede, den Be- schwerdeführer zu knapp überholt zu haben und mit diesem kollidiert zu sein. Aus- sagekräftige Aussagen von unabhängigen Drittpersonen liegen nicht vor. Der als Zeuge befragte Mitfahrer des Beschuldigten, G.________, konnte keine sachdienli- chen Angaben machen. Der zweite Mitfahrer des Beschuldigten, H.________, konnte aufgrund unbekannten Aufenthalts nicht einvernommen werden. Als objek- tives Beweismittel liegt die Dokumentation des Unfalldienstes der Kantonspolizei Bern vom 26. September 2022 vor. Gemäss dieser konnten keine Kontaktspuren – weder am E-Bike des Beschwerdeführers noch am Lieferwagen oder Anhänger des Beschuldigten, insbesondere auch nicht an dessen rechten Rückspiegel oder an den rechten Seitenläden – festgestellt werden. Das einzige vorliegende objekti- ve Beweismittel vermag somit die Version des Beschwerdeführers nicht zu bekräf- tigen. Inwiefern die Fotos des Unfalldienstes den Beschuldigten belasten sollen (vgl. N. 24 der Beschwerde), ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht weiter begründet. Allein der Umstand, dass aus der Fotodokumentation ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer mutmasslich eher in einem Strassenbereich gestürzt ist, in welchem der Fahrradstreifen wieder markiert ist, spricht nicht ohne weiteres dafür, dass er vom Beschuldigten touchiert worden und deshalb gestürzt ist. Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner Einvernahmen vom 13. Mai 2022 und 4. Mai 2023 aus, er habe das Fahrrad vor sich gesehen, sei nach links ausgeschwenkt und normal weitergefahren. Als das Fahrrad in der Mitte des Anhängers gewesen sei, habe er etwas gehört und gesehen, dass das Fahrrad am Boden gewesen sei. Diese Aussagen zum Überholmanöver erscheinen insgesamt grundsätzlich in sich stimmig. Soweit der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be- schuldigten in Abrede stellt, da dieser ausgesagt habe, ein Kollege habe das Fahr- zeug auf Geheiss der Polizei auf die andere Strassenseite gefahren, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht angeführt wurde, befand sich der Lieferwagen gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 5. August 2022 (S. 5) nicht mehr in der Unfallendposition. Ob der Lieferwagen noch auf der rechten Strassenseite ge- standen hatte und dann später vom Kollegen nach links verschoben wurde oder ob er bereits links gestanden hatte, als die Polizisten kamen, geht aus dem Bericht nicht vor. Eine Spurensicherung direkt an der Unfallstelle war damit aber so oder anders nicht mehr möglich, womit denkbar ist, dass die Polizisten den Beschuldig- ten bzw. dessen Kollegen aufgefordert haben, das Fahrzeug auf die andere Stras- senseite zu stellen, damit der Verkehr nicht weiter behindert wird. Angesichts des- sen und da die Aussagen des Beschwerdeführers allein nicht als hinreichendes Anklagefundament genügen, erübrigt es sich, dieser Frage durch Befragung der Polizisten weiter nachzugehen. Ohnehin scheint fraglich, ob sich die Polizisten nach Ablauf von zwei Jahren noch an dieses Detail zu erinnern vermöchten. Die Aussagen des Beschwerdeführers weisen gewisse Widersprüchlichkeiten auf. Sie sind nicht in sämtlichen Punkten durchwegs zuverlässig und überzeugend. So fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Einvernahme vom 14. Mai 2022 (ein Tag nach dem Ereignis) gegenüber der Polizei ausgesagt hat, dass der Beschuldigte mit der Seite seines Anhängers seine Lenkstange touchiert habe, wodurch er zu Fall gekommen sei. Aus der Dokumentation des Unfalldiens- 11 tes der Kantonspolizei Bern vom 26. September 2022 (S. 2) ergibt sich demge- genüber, dass sich die Ladekante des Anhängers des Beschuldigten unterhalb des fraglichen Lenkerendes des E-Bikes des Beschwerdeführers befunden haben musste (vgl. anschaulich die Fotos Nr. 15-18), was ein direktes Touchieren der Lenkstange durch den Anhänger als wenig einleuchtend erscheinen lässt. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Mai 2023 relativierte der Beschwer- deführer seine diesbezüglichen Aussagen in Kenntnis der Dokumentation des Un- falldienstes und machte neu geltend, nicht zu wissen, wo am Fahrrad ihn der An- hänger erwischt habe (Z. 93 f. des Protokolls). Später an der Einvernahme ergänz- te er, dass es sein könne, dass der Anhänger sein Fahrrad am Pedal oder ihn an der Huft erwischt habe (Z. 114, 172 des Protokolls). Der Beschwerdeführer ver- mochte somit nicht klar aufzuzeigen, wo er vom Fahrzeug des Beschuldigten resp. dessen Anhänger touchiert worden sein soll. Insbesondere bei einem Touchieren der Hüfte wäre zudem ein Sturz eher nach rechts zu erwarten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer an der Einvernahme vom 4. Mai 2023 neu geltend machte, dass er in seinem Rückspiegel gesehen habe, wie der Beschuldige mit seinem Fahrzeug auf dem Fahrradstreifen gefahren sei (Z. 85 f. des Protokolls), mutet seltsam an. Zumal die Markierung des Fahrradstreifens erst kurz vor der mutmasslichen Unfallstelle wieder beginnt (von der Polizei angetroffene, veränder- te Lage des E-Bikes: nach etwas mehr als drei Streifen des wiederbegonnenen Fahrradstreifens), bestehen grosse Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer im Rückspiegel tatsächlich erkennen konnte, wie das Fahrzeug des Beschuldigten vor dem Überholen auf dem Fahrradstreifen gefahren war. Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht tatsächlich Erlebtes wiedergab, sondern einzig ver- suchte, den Unfallhergang nachträglich entsprechend seinen Vermutungen zu re- konstruieren. Auch weitere Aussagen des Beschwerdeführers deuten hierauf hin (vgl. das Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 14. Mai 2022: «Ich bin mir si- cher, dass der Anhänger mich touchierte, ich bin nicht einfach so gestürzt»; Z. 88, 94 f., 114 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 4. Mai 2023: «Ich gehe davon aus, dass er wieder nach rechts gelenkt hat und irgendwo im hinteren Teil hat mich der Anhänger «verwütscht»»; «Das Zugfahrzeug war schon auf dem gelben Streifen und der Anhänger wahrscheinlich noch mehr nach rechts», «Es kann sein am Anhänger, Pedal, der Huft»; kursive Hervorhebung beige- fügt). Schliesslich sind auch seine Aussagen, dass er davon ausgehe, dass der Beschuldigte während des Überholens bereits wieder nach rechts gedreht habe re- sp. dass das Zugfahrzeug schon auf dem gelben Streifen und der Anhänger wahr- scheinlich noch mehr rechts gewesen sei (vgl. Z. 88, 94 f. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Mai 2023), nicht kongruent. Wenn das Zugfahrzeug bereits wieder nach rechts gefahren sein soll, ist nicht davon aus- zugehen, dass sich der Anhänger noch weiter rechts befand. Die Aussagen des Beschwerdeführers erweisen sich gestützt auf das Ausgeführte als einziges Anklagefundament als zu wenig tragfähig. Auch aus der (nicht genauer bekannten) Endlage des E-Bikes des Beschwerdeführers sowie der Art und Weise seines Sturzes kann nichts den Beschuldigten hinreichend Belastendes abgeleitet werden. Ein Sturz nach links hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht unweigerlich die Annahme zur Folge, dass dieser durch den Anhänger des Fahrzeuges des Beschuldigten touchiert worden ist. Es sind auch andere alternati- 12 ve Gründe denkbar (vgl. S. 5 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 5. August 2022, wonach nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer un- genügend rechts auf dem Radstreifen fuhr resp. lediglich aufgrund eines Fahrfeh- lers stürzte). Soweit der Beschwerdeführer zusätzliche Beweise erhoben haben will, ist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung sowie der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanz- lichen Stellungnahme zu verweisen (vgl. E. 3.2 und 3.4 hiervor; vgl. auch bereits die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2023 betreffend die Ab- weisung der Beweisanträge). Zumal weder der genaue Unfallort ermittelt werden konnte noch klar ist, wo und mit welchem Winkel der Beschuldigte den Beschwer- deführer effektiv überholte und wo genau sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt befand, ist nicht davon auszugehen, dass es möglich sein wird festzustel- len, welche Platzverhältnisse beim Überholmanöver tatsächlich herrschten. Zudem kann bereits der Dokumentation des Unfalldienstes der Kantonspolizei Bern vom 26. September 2022 entnommen werden, dass kein Kontakt zwischen dem Be- schwerdeführer und dem Beschuldigten nachgewiesen werden konnte. Von einem verkehrstechnischen Gutachten des Dynamic Test Center sind deshalb keine neu- en rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten, womit auf dessen Einholung ver- zichtet werden kann (Art. 139 Abs. 2 StPO). Dasselbe gilt betreffend den Antrag auf Einholung eines Gutachtens bei der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU) über das Unfallgeschehen. Es ist offenkundig, sollte es zu einem Kontakt zwischen dem Anhänger des Beschuldigten und dem Beschwerdeführer resp. dessen E-Bike gekommen sein, ein Sturz des Beschwerdeführers eine schlüssige Folge ist. Als Ursache für diesen Sturz sind indes auch andere Versionen denkbar (insbesondere ein Fahrfehler des Beschwerdeführers). Die Einholung eines unfallmechanischen Gutachtens ist demnach ebenfalls nicht zielführend. 4.5 Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft demnach richtigerweise geschluss- folgert, dass bei der vorliegenden Sach-/Beweislage keine zureichenden Anhalts- punkte für eine durch den Beschuldigten begangene Sorgfaltspflichtverletzung, insbesondere durch ein Überholmanöver mit zu geringem Abstand, vorliegen. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» wurde damit nicht verletzt. Eine Verurteilung des Beschuldigten allein gestützt auf die – nicht durchwegs schlüssigen – Aussagen des Beschwerdeführers erscheint von vornherein als sehr unwahrscheinlich. Es sind auch keine weiteren konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. Damit ist es nicht zu bean- standen, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung eingestellt hat (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. Der Beschuldigte hat keine förmlichen Anträge gestellt und auf die Geltendmachung einer Parteientschädigung ausdrücklich verzichtet (vgl. WEH- RENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 13 3. Aufl. 2023, N. 31b zu Art. 429 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Straf- prozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 429 StPO; GRIES- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 429 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.4, wonach auf den Entschädigungsanspruch verzichtet werden kann). Auch diesem ist demnach keine Entschädigung zu sprechen. 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin J.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Migrationsdienst des Kantons Bern, Kundenzentrum, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern (per B-Post) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern (Ref. 27.732.971; per B-Post) Bern, 13. Mai 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15