In der Botschaft wird festgehalten, dass der Ausschluss inhaltlicher Kontrolle die Überwachung von Gesprächen, der Korrespondenz und allenfalls von Telefonaten verbietet (Botschaft StPO, BBl 2006 1235). Damit schliesst die Botschaft den Telefonverkehr zwischen der inhaftierten Person und ihrer Verteidigung nicht generell aus; es dürfte aber aufgrund der Formulierung «allenfalls» ebenfalls die Ausnahme bilden. Mithin garantiert Art. 235 Abs. 4 StPO das Verbot der Inhaltkontrolle, nicht aber