Vielmehr hat der Telefonverkehr zwischen der inhaftierten Person und ihrer Verteidigung auch aus Sicht der Beschwerdekammer nach wie vor die Ausnahme zu bleiben. Nichts Anderes ergibt sich aus der Hausordnung der Regionalgefängnisse des Kantons Bern (abrufbar unter: https://www.ajv.sid.be.ch/de/start/ themen/haft/regionalgefaengnis-burgdorf/informationen--fuer-besuche.html; letztmals besucht am 6. November 2023). In der Botschaft wird festgehalten, dass der Ausschluss inhaltlicher Kontrolle die Überwachung von Gesprächen, der Korrespondenz und allenfalls von Telefonaten verbietet (Botschaft StPO, BBl 2006 1235).