In Lehre und Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet wird, was unter dem Begriff des freien Verkehrs zu verstehen ist und ob sich daraus auch die freie Wahl der Kommunikationsmittel ableiten lässt. In der Literatur wird mit dem Obergericht des Kantons Zürich mehrheitlich vertreten, dass sich aus dem Anspruch auf freien Verkehr kein absolutes Recht auf freie Wahl der Kommunikationsmittel ableiten lässt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2011, in: Blätter für Zürcherische Rechtsprechung [ZR] 110/2011, S. 125 ff.; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 12 zu Art. 235 StPO; BERLIN- GER, a.a.O., N. 53 zu Art.