3.3 Art. 235 Abs. 4 StPO gewährt den freien Verkehr zwischen der inhaftierten Person und ihrer Verteidigung. In Lehre und Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet wird, was unter dem Begriff des freien Verkehrs zu verstehen ist und ob sich daraus auch die freie Wahl der Kommunikationsmittel ableiten lässt.