b und c EMRK den freien Verkehr der inhaftierten Person mit ihrer Verteidigung ohne inhaltliche Kontrolle fest. Art. 235 Abs. 4 StPO untersagt die inhaltliche Kontrolle. Rein administrative, organisatorische Schutzvorkehren sind zulässig, auch wenn dies als Misstrauen gegenüber der Anwaltschaft verstanden werden