36 Abs. 3 BV). Die Europäische Menschenrechtskonvention gewährleistet im Bereich der Haftbedingungen keine über die persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV hinausgehenden Rechte (BERLINGER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 235 StPO). 3.2 In Bezug auf das Verhältnis zwischen der inhaftierten Person und ihrer Verteidigung hält Art. 235 Abs. 4 StPO in Anlehnung an Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. b und c EMRK den freien Verkehr der inhaftierten Person mit ihrer Verteidigung ohne inhaltliche Kontrolle fest.