Der Staatsanwaltschaft sei grundsätzlich zuzustimmen, wonach Missbräuche nicht gänzlich ausgeschlossen seien. Das sei einer der Gründe, weshalb die Strafverteidigung und damit auch der freie Verkehr mit den Beschuldigten Rechtsanwälten vorbehalten sei, die den gesetzlichen Berufspflichten und den Standesregeln unterstellt seien. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft seien Telefonate nicht verboten. Art. 104 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 72 JVV sehe die Möglichkeit grundsätzlich auch in Untersuchungshaft vor.