Eine Bewilligung ermögliche es der Institution, zu einem vorher vereinbarten Termin die Verteidigung in ihrem Büro anzurufen und dann den Häftling ans Telefon zu holen. Dieses Procedere habe sich bestens bewährt, auch im Kanton Zürich, aus dem der von der Staatsanwaltschaft bemühte und in der Praxis längst überholte Entscheid ZR 110 Nr. 47 aus dem Jahr 2011 stamme. Aus dem Entscheid sei im Übrigen nicht abzuleiten, telefonische Kontakte mit der Verteidigung seien generell nicht zuzulassen. Der Staatsanwaltschaft sei grundsätzlich zuzustimmen, wonach Missbräuche nicht gänzlich ausgeschlossen seien.