Mit Eingabe vom 10. November 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer abschliessend dahingehend, dass die Einlassungen der Staatsanwaltschaft an der Sache vorbeigingen. Die Verteidigung habe von der Besuchsbewilligung Gebrauch gemacht und werde dies auch künftig tun, soweit es für die Ausübung der amtlichen Verteidigung notwendig sei. Es werde übersehen, dass bisweilen ein kurzes Telefonat im Interesse aller Beteiligten zweckmässiger sei und die Kosten der amtlichen Verteidigung erheblich reduziere. Das gelte auch für den Aufwand der Institutionen,