Schliesslich fördere eine Telefonbewilligung die Effizienz und Effektivität der Verteidigung und sei Bestandteil einer verhältnismässigen Strafuntersuchung. Die aus der Verweigerung telefonischer Kontakte resultierende Erschwerung und Verteuerung der Verteidigungsrechte sei schlichtweg unverhältnismässig. Es sei kein einziger sachlicher Grund ersichtlich, der gegen eine Telefonbewilligung sprechen könnte. Allfälligen organisatorischen Schwierigkeiten sei zu begegnen, indem Telefonate mit der Haftanstalt vereinbart würden und während der üblichen Bürozeiten stattfinden müssten.