Inwiefern ein Telefonverbot zwischen dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigung für die Zweckerreichung der Haft erforderlich sei, erschliesse sich nicht. Vielmehr komme dem Kontakt zur Verteidigung während der Untersuchungshaft besondere Bedeutung zu, weshalb zwingend auch telefonische Kontakte möglich sein müssten. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft schliesse eine Telefonbewilligung Besuche vor Ort nicht aus, sondern ergänze diese in sinnvoller Art und Weise.