235 Abs. 1 StPO dürfe die Einschränkung der persönlichen Freiheit nicht weiter gehen, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erforderten. Der Haftzweck bestehe darin, die Verwirklichung der mit den Haftgründen nach Art. 221 StPO benannten Gefahren zu verhindern, d.h. vorliegend die angebliche Wiederho- lungs- und Ausführungsgefahr. Inwiefern ein Telefonverbot zwischen dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigung für die Zweckerreichung der Haft erforderlich sei, erschliesse sich nicht.