Das Recht auf freien Verkehr gebe dem Inhaftieren Anspruch, sich – wie wenn er sich in Freiheit befände – immer dann mit der Verteidigung in Verbindung zu setzen, wenn er das als notwendig erachte. Umgekehrt müsse die Verteidigung jederzeit Zugang zum inhaftierten Beschuldigten haben. Die Verweigerung der Telefonbewilligung sei nicht nur sachlich ungerechtfertigt, sondern im Lichte von Art. 235 StPO widerrechtlich. Gemäss Art. 235 Abs. 1 StPO dürfe die Einschränkung der persönlichen Freiheit nicht weiter gehen, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erforderten.