2 Dauertelefonbewilligung. Zur Begründung hält er fest, dass Art. 235 Abs. 4 StPO für die Dauer der Untersuchungshaft das Recht auf freien Verkehr zwischen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorsehe. Dieses Recht sei eine Grundvoraussetzung für ein faires Verfahren. Es könne nur bei begründetem Verdacht auf Missbrauch eingeschränkt werden. Das Recht auf freien Verkehr gebe dem Inhaftieren Anspruch, sich – wie wenn er sich in Freiheit befände – immer dann mit der Verteidigung in Verbindung zu setzen, wenn er das als notwendig erachte.