Zur Begründung hielt sie fest, dass die Verteidigung von A.________ das amtliche Mandat in Kenntnis des aktuellen Haftorts (Kanton Bern) angenommen habe. Mit Blick darauf, dass sich die Kanzlei der Verteidigung in E.________ (Örtlichkeit) und sich der Beschuldigte in F.________ (Örtlichkeit) befinde, stelle ein persönlicher Besuch durch die Verteidigung in keiner Art und Weise eine Erschwerung oder eine Verteuerung der Verteidigungsrechte dar. Vielmehr dränge sich ein persönlicher Kontakt zwischen der Verteidigung und dem Beschuldigten in casu auf, weshalb der Verteidigung auch eine Besuchsbewilligung ausgestellt worden sei.