________ wegen Wiederholungs- und Ausführungsgefahr für eine Dauer von drei Monaten (d.h. vom 15. September 2023 bis 14. Dezember 2023) in Untersuchungshaft. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 27. Oktober 2023 ab (BK 23 432). 1.3 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch von A.________ resp. seiner Verteidigung vom 13. Oktober 2023 um Zustellung einer Telefonbewilligung ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass die Verteidigung von A.________ das amtliche Mandat in Kenntnis des aktuellen Haftorts (Kanton Bern) angenommen habe.