__ wegen Ausführungsgefahr für eine Dauer von drei Monaten (d.h. bis 14. Dezember 2023) in Untersuchungshaft (ARR 23 432). Nachdem die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 6. Oktober 2023 diesen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer mündlichen Anhörung und neuen Entscheidung an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen hatte (BK 23 409), führte das Zwangsmassnahmengericht am 7. Oktober 2023 eine Verhandlung durch und versetzte A.___