Lichtreaktion festgestellt werden. 4.6 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn eingeleitete Strafuntersuchung rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Die Kostenregelung in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist rechtens. 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.