Und schliesslich vermag auch der Einwand, wonach die Feststellung «enge Pupillen» kein Anzeichen auf möglichen vorgängigen Betäubungsmittelkonsum darstelle, nichts am Ergebnis der Kostenauflage zu ändern. Aktenkundig ist, dass die Polizeibeamten Augenauffälligkeiten festgestellt haben, welche sich nicht nur auf die Pupillenweite («eng»), sondern auch auf die Pupillenreaktion resp. Lichtreaktion bezog («fehlend»). Selbst wenn die Pupillenweite somit ausser Acht gelassen würde, fällt eine Augenauffälligkeit auf, welche sehr wohl (auch) auf die Einnahme von Betäubungsmitteln zurückgeführt werden kann.