Beschwerdeführer mit seinem Einwand, wonach im Polizeirapport vom 28. August 2023 nichts Näheres zum «angetriebenen Verhalten» ausgeführt werde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit Ausfüllen des Formulars «Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit» kamen die Polizeibeamten den Protokollierungsvorschriften in rechtsgenüglicher Weise nach (Art. 26 Abs. 1 und Anhang 2 der VSKV-ASTRA). Und schliesslich vermag auch der Einwand, wonach die Feststellung «enge Pupillen» kein Anzeichen auf möglichen vorgängigen Betäubungsmittelkonsum darstelle, nichts am Ergebnis der Kostenauflage zu ändern.