Anders als er meint, lagen gestützt auf die Feststellungen der Polizeibeamten (enge Pupillen, angetriebenes Verhalten, fehlende Lichtreaktion) Anzeichen für eine betäubungsmittelbedingte Fahrunfähigkeit vor. Damit handelten die Polizeibeamten auch korrekt, indem sie einen Drogenschnelltest durchführten. Inwieweit solche Tests fehleranfällig sein sollen (gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers würden diese eine Unsicherheit von 8% der Messungen aufweisen) und daher im Kanton Zürich nicht mehr zur Anwendung gelangen, ist der Beschwerdekammer nicht bekannt.