Dass ihm die Kosten im Zusammenhang mit der Urinund Blutuntersuchung (CHF 903.30) auferlegt wurden, ist somit nicht zu beanstanden. Daran würde auch eine Aussage seiner Freundin, wonach er seit dem Vorfall von 2021 oder zumindest seit sie zusammenlebten keine Drogen mehr zu sich nehme, nichts ändern, weshalb der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Was der Beschwerdeführer gegen die Kostenauflage vorbringt, verfängt nicht. Anders als er meint, lagen gestützt auf die Feststellungen der Polizeibeamten (enge Pupillen, angetriebenes Verhalten, fehlende Lichtreaktion) Anzeichen für eine betäubungsmittelbedingte Fahrunfähigkeit vor.