5 Menge und damit unabhängig davon, ob der Grenzwert erreicht ist – verboten ist. Entsprechend wurde gegen den Beschwerdeführer – wie in der Einstellungsverfügung angekündigt – ein Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Betäubungsmitteln erlassen. Der (bestrittene) Betäubungsmittelkonsum des Beschwerdeführers ist somit kausal für die Einleitung des Strafverfahrens. Dass ihm die Kosten im Zusammenhang mit der Urinund Blutuntersuchung (CHF 903.30) auferlegt wurden, ist somit nicht zu beanstanden.