309 Abs. 1 Bst. b StPO). Anlässlich der forensischtoxikologischen Untersuchung des IRM konnte im Blut zwar kein Kokain nachgewiesen werden, so dass der Straftatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss nicht erfüllt ist und das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren richtigerweise einzustellen war. Es konnten aber Kokainmetaboliten (Abbauprodukte von Kokain) festgestellt werden, die auf einen zurückliegenden Substanzmissbrauch hinweisen. Sodann schlug der immunologische Vortest des Urins positiv auf Kokain an (siehe forensisch-toxikologischer Abschlussbericht vom 22. August 2023, S. 2).