Gemäss Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 21. Juli 2023 beobachteten die Polizeibeamten nicht nur – wie im Anzeigerapport vom 28. August 2023 ausdrücklich erwähnt – enge Pupillen und angetriebenes Verhalten, sondern auch eine fehlende Lichtreaktion. All dies sind Anzeichen, welche gemäss der Weisung des ASTRA Anhaltspunkte für eine Fahrunfähigkeit darstellen, welche die Polizei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Durchführung eines Drogenvortests im Sinne von Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV berechtigten.