426 Abs. 2 StPO vom Beschwerdeführer zu tragen. 4.5 Nach Prüfung der Akten erachtet die Beschwerdekammer die Kostenauflage als gerechtfertigt. Gemäss Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 21. Juli 2023 beobachteten die Polizeibeamten nicht nur – wie im Anzeigerapport vom 28. August 2023 ausdrücklich erwähnt – enge Pupillen und angetriebenes Verhalten, sondern auch eine fehlende Lichtreaktion.