Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er habe sich kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten zu Schulden kommen lassen, welches eine Kostenauflage rechtfertigen würde. Insbesondere sei sein, gemäss Polizeirapport, angeblich «angetriebenes Verhalten» anlässlich der Kontrolle, auf seine ADHS- Erkrankung zurückzuführen. Diese führe in Stresssituationen zu erhöhter Nervosität bzw. angetriebenem Verhalten, was er nur unzureichend steuern könne, und habe nichts mit einem möglichen Substanzkonsum zu tun.