4 durchgeführte Drogenschnelltest sei positiv auf die Substanz Kokain ausgefallen, weshalb auch die daraufhin angeordnete Blut- und Urinanalyse angezeigt gewesen sei. Somit habe der Beschwerdeführer die genannten Untersuchungen rechtswidrig und schuldhaft verursacht, so dass die Voraussetzungen für eine Kostenauflage an ihn gegeben seien. 4.3 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er habe sich kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten zu Schulden kommen lassen, welches eine Kostenauflage rechtfertigen würde.