4.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Kostenauferlegung in der angefochtenen Einstellungsverfügung damit, dass der Beschwerdeführer durch angetriebenes Verhalten und durch enge Pupillen Anzeichen aufgewiesen habe, die gemäss Weisung des ASTRA die Durchführung eines Drogenschnelltests erlaubt hätten. Der