Der Konsum von Kokain ist strafbar (Art. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG; SR 812.121]). Verboten ist zudem in jedem Fall das Führen eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss, unabhängig von der konsumierten Menge (Art. 2 Abs. 2 VRV). Daran ändert nichts, dass das ASTRA in Art. 34 Bst. c seiner Verordnung zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1] einen Grenzwert von 15 µg/L für Kokain im Blut für den Nachweis von Kokain festgelegt hat, ab welchem ein Messresultat als positiv gilt.