Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenügend nachgewiesene Verstösse. Weiter müssen die Verfahrenskosten mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 144 IV 202 E. 2.2 [= Pra 2019 Nr. 22 S. 265]; BGE 116 Ia 162 E. 2c und 119 Ia 332 E. 1b). Anknüpfungspunkt des Kausalzusammenhangs ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die Einleitung des Strafverfahrens. Das Vorverfahren und mithin das Strafverfahren werden durch die Ermittlungstätigkeit der Polizei eingeleitet (Art.