festgelegte Grenzwert für den Nachweis der fraglichen Substanz im Blut nicht erreicht sei. Zufolge dessen stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Führens eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss ein. Gleichzeitig erliess sie gegenüber dem Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen (u.a.) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch unbefugten Konsum von Kokain. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Strafbefehl Einsprache und focht die hier interessierenden, ihm mit Einstellungsverfügung auferlegten Kosten der Blut- und Urinanalyse bei der Beschwerdekammer an.