Hierauf wurde von der Staatsanwaltschaft die Abnahme und Auswertung einer Blut- und Urinprobe verfügt. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) kam in seinem Abschlussbericht vom 22. August 2023 zu den forensischtoxikologischen Untersuchungsergebnissen zum Schluss, dass ein längere Zeit zurückliegender Konsum von Kokain nachgewiesen, jedoch der vom ASTRA gestützt auf Art. 2 Abs. 2bis der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) festgelegte Grenzwert für den Nachweis der fraglichen Substanz im Blut nicht erreicht sei.