BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist betreffend den Kostenpunkt gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2.2 Vorliegend ist die zu behandelnde Streitfrage die Auferlegung der Kosten der Blutund Urinanalyse von CHF 903.80. Die Voraussetzungen für eine einzelrichterliche Beurteilung gemäss Art. 395 Bst. b StPO sind somit erfüllt.