Gegen die Kostenauflage (Dispositivziffer 2 der Einstellungsverfügung) erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 26. Oktober 2023 Beschwerde mit dem Antrag, Dispositivziffer 2 der Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Kosten der Blut- und Urinanalyse seien dem Staat aufzuerlegen. Im anschliessend von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eröffneten Schriftenwechsel schloss die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.