__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Führens eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss, angeblich begangen am 21. Juli 2023, ein, auferlegte ihm die Kosten der Blut- und Urinanalyse von CHF 903.80 und richtete ihm keine Entschädigung aus. Gegen die Kostenauflage (Dispositivziffer 2 der Einstellungsverfügung) erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 26. Oktober 2023 Beschwerde mit dem Antrag, Dispositivziffer 2 der Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Kosten der Blut- und Urinanalyse seien dem Staat aufzuerlegen.