6. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 7. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 8. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Gesuchsgegnerin (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Kurier)