Bei der Äusserung der Gesuchsgegnerin in der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine bloss vorläufige Absichtserklärung, welche im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Zivilklage der Beschwerdeführerin gestützt auf die zum Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vorliegenden Tatsachen getätigt worden ist. Zumal keine anderweitigen Anhaltspunkte dagegen vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft bei verändertem Aktenstand und vollumfänglicher Prüfung der Sachlage im Falle veränderter Verhältnisse in der La-