Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird denn auch durch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft behoben. 5.6 Nach dem Gesagten liegen bei objektiver Betrachtung keine Umstände vor, die den Anschein der Voreingenommenheit oder Befangenheit der Gesuchsgegnerin begründen.