Anders verhält es sich nur, wenn es sich dabei um besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen handelt, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (vgl. E. 5.5 hiervor). Derartige wiederholte grobe Fehlleistungen sind vorliegend gestützt auf die Akten und Eingabe der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird denn auch durch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft behoben.