136 StPO, wonach die Voraussetzung der genügenden Prozesschancen bei der Adhäsionsklage in aller Regel erfüllt ist und eine aussichtslose Zivilklage wohl nur im Rahmen eines aussichtslosen Strafverfahrens denkbar ist, bei welchem gleich die Nichtanhandnahme bzw. die Einstellung verfügt werden muss), zumal eine Nichtanhandnahmeverfügung ohne Weiteres erlassen werden kann und insoweit erst gar nicht vorab das rechtliche Gehör gewährt werden muss. Schliesslich kann auch aufgrund des Umstands, dass die angefochtene Verfügung unzureichend begründet worden ist und die Staatsanwaltschaft insoweit das recht-