8 geltliche Rechtspflege, es werde beabsichtigt, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, zu gelten (vgl. auch MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art.