Es versteht sich von selbst und darf vorausgesetzt werden, dass – sofern wie vorliegend keine gegenteiligen Anhaltspunkte ersichtlich sind – die Gesuchsgegnerin in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung des Prozessstoffes entsprechend dem jeweils neuesten Stand des Verfahrens zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren, d.h. insbesondere vom Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung abzusehen (vgl. E. 5.5 hiervor). Das Verfahren erscheint in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beantwortenden Fragen nach wie vor als offen. Zudem ist in diesem Zusammenhang Art. 318 Abs. 1 StPO zu erwähnen.